Unsere Kirchenordnung

- Fassung vom 30.11.2010 -

Über diese Kirchenordnung

Geschichte und Herkunft dieser Kirchenordnung
Warum überhaupt eine Kirchenordnung?


Inhalt:

  1. Von den Ämtern und der Überwachung der Lehre
  2. Von den kirchlichen Versammlungen
  3. Von der Lehre, der Sakramentsverwaltung sowie anderen Zeremonien
  4. Von den Rügen und der kirchlichen Zurechtweisung
  5. Formular zur Subskription

Artikel 1 – Zweck und Unterteilung

Zur Aufrechterhaltung der guten Ordnung in der Kirche Jesu Christi ist es nötig, dass es in ihr folgendes gebe: Ämter und Überwachung der Lehre, kirchliche Versammlungen, Gottesdienst samt Sakramenten und Zeremonien, sowie Kirchenzucht, wovon die anschließenden Artikel in entsprechender Reihenfolge handeln.

 

1. Von den Ämtern und der Überwachung der Lehre

Artikel 2 – Die kirchlichen Ämter

Die kirchlichen Ämter sind viererlei:
Diener des Wortes Gottes (Kirchendiener), Lehrer der Theologie, Älteste und Diakone.

Artikel 3 – Notwendigkeit der Berufung zum Amt

Niemandem, auch wenn er Lehrer der Theologie, Ältester oder Diakon sei, sei es erlaubt, den Dienst an Wort und Sakrament anzutreten, der nicht rechtmäßig dazu berufen wurde. Nur männliche Mitglieder der Kirche, die ein öffentliches Bekenntnis des Glaubens abgelegt haben und die Anforderungen der Heiligen Schrift (z.B. 1Tim 3 und Tit 1) erfüllen, sind mögliche Kandidaten für das kirchliche Amt.

Artikel 4 – Berufung der Kirchendiener

Die rechtmäßige Berufung von Kirchendienern, die bislang noch nicht im Dienst waren, besteht aus folgenden Dingen:

Erstens, ihrer Wahl durch den Kirchenrat 1 und die Diakone nach vorherigem Fasten und Gebet, nicht ohne Kenntnisnahme und Beratung der Klassis 2.

Zweitens, in der Examination der Lehre sowie des Lebenswandels durch die Klassis und in Gegenwart aller oder einiger Gesandter der Synode (oder Regionalsynode, falls vorhanden).

Drittens, in der Zustimmung und Einwilligung der Mitglieder der reformierten Kirchengemeinde der betreffenden Stadt, wenn – nachdem der Name des Kirchendieners in den Kirchen über vierzehn Tage angekündigt wurde – kein Widerspruch erfolgt.

Letztens, in der öffentlichen Ordination vor der Kirchengemeinde, mit entsprechenden Vereinbarungen und Befragungen unter Gebet und Handauflegung des ordinierenden Kirchendieners sowie, falls anwesend, anderer Kirchendiener gemäß dem Formular für diesen Anlass.

Die Handauflegung auf Dienstanfänger, die in den Missionsdienst gesandt werden, geschieht in der Klassis.

Artikel 5 – Einsetzung der Kirchendiener

Kirchendiener, die bereits im Dienst des Wortes stehen, aber einen Ruf zu einer anderen Kirchengemeinde haben, sollen gleichermaßen berufen werden (einschließlich der oben genannten Unterrichtung), durch den Kirchenrat und die Diakone, mit Beratung und Zustimmung der Klassis, vor der der genannte Kirchendiener gute kirchliche Zeugnisse seiner Lehre und seines Lebenswandels vorweisen soll, und nachdem er der Kirchengemeinde, wie oben beschrieben, über einen Zeitraum von vierzehn Tagen angekündigt worden war, soll er eingesetzt werden mit entsprechenden Vereinbarungen und Befragungen und unter Gebet.

Artikel 6

Es steht dem Kirchendiener nicht frei, in privaten Institutionen oder diakonischen Einrichtungen oder ähnlichem zu dienen, wenn er nicht zuvor nach den eben genannten Grundsätzen zugelassen wird. Er soll genauso dieser Kirchenordnung unterliegen.

Artikel 7 – Bindung an eine Kirche

Niemand soll zum Dienst am Wort Gottes berufen werden ohne dass er an einem konkreten Ort stationiert wird, es sei denn er wird gesandt, um in der Verbreitung des Evangeliums zu dienen oder Kirchengemeindeaufbau (d.h. Kirchengemeindegründung) auf dem Missionsfeld zu betreiben.

Kirchendiener, die als Missionare ausgesandt werden, sind und bleiben weisungsgebunden an diese Kirchenordnung. Sie sollen der Kirche, die sie entsandt hat, regelmäßig Bericht erstatten über ihre Arbeit und unterliegen stets ihrer Berufung.

Artikel 8 – Notwendigkeit des Studiums

Es sollen keine Kandidaten, die kein regelmäßiges Studium abgeschlossen haben zum Dienst zugelassen werden, es sei denn es besteht eindeutige Gewissheit darüber, dass sie außerordentlich begabt, fromm, demütig und ausgeglichen sind, ausgestattet mit gesundem Menschenverstand und Urteilsvermögen, sowie mit Begabung in der öffentlichen Rede. Wenn sich solche Personen  für den Dienst vorstellen, soll die Klassis (für den Fall, dass die Synode zustimmt) diese prüfen, und wenn die Prüfung zufriedenstellend war, ihnen zunächst für eine gewisse Zeit erlauben ein Wort der Erbauung zu sprechen. Des weiteren soll mit ihnen danach verfahren werden, wie es hilfreich und erbaulich erscheint, gemäß der allgemeinen kirchlichen Richtlinien diesbezüglich.

Artikel 9 – Konvertiten

Ersatzlos gestrichen 3

Artikel 10 – Wechsel von einer Gemeinde zu einer anderen

Nachdem ein Kirchendiener rechtmäßig in eine Kirchengemeinde berufen worden ist, die ihn bedingungslos angestellt hat, steht es ihm nicht frei, jene – ohne Zustimmung des Kirchenrats und der Diakone, sowie derer, die früher das Amt des Ältesten und Diakons inne hatten, sowie der Klassis – zu verlassen, um anderswo einen Ruf anzunehmen.

Gleichermaßen sei es keiner anderen Kirchengemeinde erlaubt, ihn anzustellen, bis er ein rechtliches Dokument seiner Freistellung von der Kirchengemeinde und der Klassis vorlegt, in der er bisher tätig war.

Artikel 11 – Angemessener Unterhalt

Auf der anderen Seite soll auch der Kirchenrat, samt den Diakonen, stellvertretend für die Kirchengemeinde dazu verpflichtet sein, für die angemessene Unterstützung ihrer Kirchendiener zu sorgen. Er soll diese nicht ohne Kenntnis und Beschluss der Klassis entlassen, welche im Falle eines Mangels an Unterstützung entscheiden soll, ob die besagten Kirchendiener entlassen werden sollen oder nicht.

Artikel 12 – Berufung auf Lebenszeit

Da ein Diener des Wortes, der einmal rechtmäßig in Übereinstimmung mit dem zuvor Gesagten berufen wurde auf Lebenszeit an den Dienst der Kirche gebunden ist, ist es ihm nicht gestattet, einer weltlichen Berufung nachzugehen, es sei denn es lägen triftige und gewichtige Gründe vor, die dem Kirchenrat sowie der Klassis zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.

Artikel 13 – Ruhestand der Kirchendiener

Sollte es dem Kirchendiener aufgrund seines Alters oder von Krankheit oder aus einem sonstigen Grund unmöglich werden, den Pflichten seines Amtes nachzukommen, soll er trotzdem weiterhin die Ehre und den Titel des Kirchendieners tragen. Er soll der Gemeinde, der er zuletzt gedient hat, weiterhin verbunden bleiben, und die Kirche soll ihn in Ehren halten und für ihn und seine Bedürfnisse sorgen, gleichermaßen für die Witwen und Waisen des Kirchendieners.

Artikel 14 – Vorübergehende Beurlaubung

Wenn ein Kirchendiener, aus den zuvor genannten oder aus anderen Gründen dazu gezwungen ist, seinen Dienst für eine Zeit zu unterbrechen, was nicht ohne den Ratschlag des Kirchenrats geschehen soll, soll er doch zu jeder Zeit dem durch die Kirchengemeinde erhaltenen Ruf unterstellt sein und bleiben.

Artikel 15 – Predigen ohne Ruf

Es sei niemandem gestattet, unter Vernachlässigung seiner eigenen Kirchengemeinde oder ohne festen Ruf hier und dort zu predigen, ohne Zustimmung und Autorisierung durch die Synode oder Klassis. Gleichermaßen sei es niemandem gestattet, in einer anderen Kirchengemeinde zu predigen oder die Sakramente zu verwalten, ohne Zustimmung des Kirchenrats.

Artikel 16 – Das Amt des Kirchendieners

Es ist das Amt und die Pflicht des Kirchendieners, beim Gebet und dem Dienst am Wort zu bleiben, die Sakramente zu verwalten, den Namen Gottes öffentlich stellvertretend für die Gemeinde anzurufen, auf die Brüder zu achten, sowohl die Ältesten und Diakone als auch auf die Kirchengemeinde, die Kinder der Kirche mit der Lehre des Heils zu unterrichten, die Mitglieder der Gemeinde zuhause zu besuchen, die Kranken mit dem Wort Gottes zu trösten und schließlich zusammen mit den Ältesten Kirchenzucht zu üben und dafür zu sorgen, dass alles ordentlich und mit Anstand geschehe.

Artikel 17 – Gleichheit unter den Kirchendienern

Unter den Kirchendienern herrscht Gleichheit in Bezug auf die Pflichten ihres Amtes und, soweit möglich, auch in allen anderen Angelegenheiten, gemäß dem Urteil des Kirchenrats, und, falls nötig, der Klassis; dieselbe Gleichheit gilt auch für Älteste und Diakone.

Artikel 18 – Das Amt des Lehrers der Theologie

Das Amt von Doktoren und Professoren der Theologie ist es, (zum Beispiel in theologischen Ausbildungsstätten oder in Gemeinden) die Heiligen Schriften auszulegen und die gesunde Lehre gegen Irrlehren und Irrtümer aufrecht zu erhalten.

Artikel 19 – Theologiestudenten

Die Kirchen sollen sich darum bemühen, Studenten der Theologie zu gewinnen, die von ihnen, wo nötig, finanziell zu unterstützen sind. Darüber hinaus soll die SERK selbst oder in Kooperation eine eigene theologische Institution aufbauen. So lange dies nicht möglich ist, sollen die Kirchen Ausbildungsstätten empfehlen und (ergänzende) Studiengänge bereitstellen, durch welche Diener des Wortes so ausgebildet werden können, dass sie ihr Amt wie beschrieben ausfüllen können.

Artikel 20 – Das Wort der Erbauung

In den Kirchen, die besonders fähige Kirchendiener haben soll es zur Gewohnheit gemacht werden, einige praktisch auf den Dienst des Wortes vorzubereiten, indem ihnen erlaubt wird ein Wort der Erbauung zu sprechen. Dadurch soll ihre Begabung auch den Kirchen bekannt werden.

Artikel 21 – Schullehrer und Katecheten

Die Konsistorien sollen sich bemühen, gute Lehrer für Schule und Gemeinde ausfindig zu machen, die den Kindern nicht nur Lesen, Schreiben, Sprachen und die freien Künste beibringen können, sondern auch zur Übung in Frömmigkeit und in der Katechese. 4

Artikel 22 – Wahl zum Amt des Ältesten

Die Ältesten sollen nach dem Ermessen des Kirchenrats und der Diakone ausgewählt werden, sodass jede Kirche darin frei ist, entsprechend ihren Gegebenheiten, der Kirchengemeinde so viele Älteste wie nötig vorzustellen, um sie mit öffentlichen Gebeten und Vereinbarungen einzusetzen, nachdem sie von der Kirchengemeinde für gut befunden wurden und deren Zustimmung erfolgt ist. Dies soll so gehandhabt werden, es sei denn, es träte irgendein Hindernis auf oder es wären doppelt so viele Älteste als nötig vorhanden. Im letzteren Fall soll eine Hälfte von der Kirchengemeinde ausgewählt und auf die selbe Weise in ihr Amt eingesetzt werden, gemäß dem Formular für diesen Anlass.

Artikel 23 – Das Amt des Ältesten

Das Amt der Ältesten ist, (zusätzlich zu dem, was in Artikel 16 über ihre mit den Kirchendienern des Wortes gemeinsamen Pflichten gesagt wurde) darauf zu achten, dass die Kirchendiener zusammen mit ihren Mitarbeitern und Diakonen treu ihr Amt ausüben, und, insofern es die zeitlichen und örtlichen Umstände erlauben, zur Erbauung der Kirchengemeinde sowohl vor als auch nach dem Herrnmahl Hausbesuche zu machen, um den Gemeindegliedern Trost zuzusprechen und sie zu unterweisen, sowie auch andere unter Bezugnahme auf die christliche Religion zu ermahnen.

Artikel 24 – Wahl der Diakone

Die Diakone sollen auf die selbe Weise ausgewählt, bestätigt und eingesetzt werden, wie es für die Ältesten angegeben wurde.

Artikel 25 – Das Amt des Diakons

Das den Diakonen eigene Amt ist, sorgfältig Almosen und andere wohltätige Beiträge einzusammeln und diese nach gegenseitiger Beratung, treu und sorgfältig an die Bedürftigen zu verteilen, sowohl an Einheimische als auch an Fremde, wie ihre Bedürftigkeit es verlangt. Weiter ist es ihr Amt, Menschen, die in Not sind zu besuchen und zu trösten. Sie sollen darauf achten, dass die Almosen nicht missbräuchlich verwendet werden, worüber sie im Kirchenrat Rechenschaft ablegen sollen und auch (falls irgendjemand wünscht dabei zu sein) vor der Kirchengemeinde zu einem Zeitpunkt, den das Kirchenrat für geeignet hält.

Artikel 26 – Der diakonische Dienst

An Orten, wo es Besuchsdienste für ans Bett gefesselte Menschen oder andere Sozialdienste gibt, sollen die Diakone einen angemessenen Austausch mit Jenen pflegen. Das Ziel ist, eine bessere Verteilung der Almosen unter denen zu gewährleisten, welche die größten Bedürfnisse haben.

Artikel 27 – Amtszeit der Ältesten und Diakone

Die Ältesten und Diakone sollen zwei Jahre dienen, wobei jedes Jahr die Hälfte von ihnen zurücktritt und ersetzt wird, es sei denn die Umstände und das Wohlergehen der Kirche erfordern etwas anderes.

Artikel 28 – Pflicht gegenüber der Obrigkeit

Es ist die Pflicht aller Kirchendiener, Ältester und Diakone sorgfältig und aufrichtig der ganzen Kirchengemeinde den Gehorsam, die Liebe und den Respekt einzuschärfen, die sie den Obrigkeiten schuldig ist. Weiter sollen alle kirchlichen Amtsträger der Kirchengemeinde mit gutem Beispiel vorangehen und das Wohlwollen der Obrigkeiten durch angemessenen Respekt und Korrespondenz suchen, gewinnen und erhalten, um somit, indem beide zum Wohle des Anderen, in der Furcht des Herrn handeln jeglichen Argwohn und alles Misstrauen zu verhindern und wahre Eintracht zum Wohle der Kirchen zu erhalten.

 

2. Von den kirchlichen Versammlungen

Artikel 29 – Die kirchlichen Versammlungen

Vier kirchliche Versammlungen sollen allzeit aufrechterhalten werden: Der Kirchenrat (Presbyterium), bestehend aus den amtierenden Dienern des Wortes Gottes und den Ältesten; der Klassenkonvent (Klassis), bestehend aus Delegierten der regionalen Kirchenräte; und die Synode (Regional- und Generalsynode), bestehend aus Delegierten der Klassen. Lediglich der Kirchenrat ist eine ständige Versammlung, die anderen sind lediglich Delegiertenversammlungen.

Artikel 30 – Verhältnis der Versammlungen

In diesen Versammlungen sollen ausschließlich kirchliche Angelegenheiten in kirchlicher und geistlicher Art geregelt werden. In den größeren, nicht ständigen Versammlungen sollen nur solche Angelegenheiten geregelt werden, die in den kleineren Versammlungen nicht entschieden werden konnten oder die die Kirchen der größeren Versammlung insgesamt angehen.

Artikel 31 – Beschwerden

Wenn sich jemand beschwert, es sei ihm durch die Entscheidung einer kleineren Versammlung Unrecht geschehen, soll er das Recht haben, bei einer größeren kirchlichen Versammlung Einspruch zu erheben und was auch immer die Zustimmung durch einen Mehrheitsentscheid erhält soll als erledigt und bindend betrachtet werden, außer man könnte nachweisen, dass es im Widerspruch steht mit dem Wort Gottes, oder mit den in dieser Generalsynode formulierten Artikeln, solange sie nicht von einer anderen Generalsynode verändert werden.

Artikel 32 – Ablauf der Versammlungen

Die Sitzung aller Versammlungen sollen mit Anrufung des Namens Gottes eröffnet und mit Danksagung beschlossen werden.

Artikel 33 – Vollmachten der Abgeordneten

Diejenigen, die für die Versammlungen abgeordnet sind sollen ihre Vollmachten und Anweisungen, unterschrieben von denjenigen, die sie senden, mit sich führen und sie sollen nur eine Stimme haben.

Artikel 34 – Vorsitz und Schriftführung

In allen Versammlungen soll es nicht nur einen Vorsitzenden geben, sondern auch einen Schriftführer, der eine getreue Aufzeichnung von den Dingen anfertigen soll, die der Aufzeichnung würdig sind.

Artikel 35 – Vorsitzender

Die Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Aufgaben, die erledigt werden sollen, festzulegen und zu erklären; darauf zu achten, dass jeder beim Reden die gebotene Ordnung einhält; die Nörgler und ungestümen Redner zum schweigen zu bringen und sie angemessen zu disziplinieren, falls sie nicht hören wollen. Des Weiteren soll sein Amt aufhören, wenn die Versammlung sich erhebt und auseinandergeht.

Artikel 36 – Gerichtshoheiten

Die Klassis hat die gleiche Gerichtshoheit über den Kirchenrat, wie die Regionalsynode über die Klassis und die Generalsynode über die Regionalsynode.

Artikel 37 – Der Kirchenrat

In allen Kirchen soll es einen Kirchenrat geben, der aus den Dienern des Wortes und den Ältesten besteht und der mindestens einmal im Monat 5 zusammentritt. Der Diener des Wortes – oder, falls es mehr als einen gibt, die Kirchendiener nacheinander – soll den Vorsitz über die Versammlung haben und sie ordnen.

Artikel 38 – Konstituierung eines Kirchenrats

An Orten, wo der Kirchenrat erstmals zu konstituieren ist, soll dies nicht ohne den Rat der Klassis geschehen. Und wo immer die Zahl der Ältesten sehr klein ist, können die Diakone zum Kirchenrat hinzugefügt werden. 6

Artikel 39 – Kirchen ohne Kirchenrat

An Orten wo es noch keinen Kirchenrat gibt, soll sich zwischenzeitlich in Übereinstimmung mit dieser Kirchenordnung die Klassis um die Arbeit kümmern, die ansonsten vom Kirchenrat erledigt wird.

Artikel 40 – Versammlungen der Diakone

Gleichermaßen sollen sich die Diakone jede Woche 7 treffen, um unter Anrufung des Namens Gottes die zu ihrem Amt gehörenden Geschäfte zu erledigen. Hierauf sollen die Kirchendiener besonders Acht geben und, wenn nötig, selber anwesend sein.

Artikel 41 – Die Klassis

Die Zusammenkünfte der Klassis sollen aus benachbarten Kirchen bestehen, die jeweils einen Kirchendiener schund einen Ältesten, ausgestattet mit den entsprechenden Referenzen, delegieren. Sie sollen sich zu dem Zeitpunkt und an dem Ort treffen, der von der vorangehenden Versammlung der Klassis festgelegt wurde, vorausgesetzt, dass die Klassis mindestens ein Mal in drei Monaten zusammen kommt.

Diesen Zusammenkünften sollen die Kirchendiener reihum vorstehen, oder die Versammlung wählt einen Vorsitzenden aus. Es soll jedoch nicht der gleiche Kirchendiener zweimal hintereinander gewählt werden. Des Weiteren soll der Vorsitzende, unter anderem, jeden von ihnen fragen, ob in ihren Kirchen Zusammenkünfte des Kirchenrats abgehalten werden; ob Kirchenzucht geübt wird, ob für die Bedürftigen und für Schulen 8 gesorgt wird; und schließlich, ob sie des Urteils und der Hilfe der Klassis für die rechte Leitung ihrer Kirche bedürfen. Der von der vorangehenden Klassis bestimmte Kirchendiener soll eine kurze Predigt aus dem Wort Gottes halten, wobei die Anderen beurteilen und aufzeigen sollen, falls in ihr irgendwelche Mängel offenbar werden.

Schließlich sollen bei der letzten Zusammenkunft der Klassis vor der Regionalsynode die Delegierten für die besagte Synode ausgewählt werden.

Artikel 42 – Repräsentation in der Klassis

Für den Fall, dass es mehr als einen Kirchendiener in einer Kirche gibt, dürfen sie alle der Klassis beiwohnen und eine Stimme haben, außer in Fragen, die vor allem ihre eigene Person oder Kirche betreffen.

Artikel 43 – Zurechtweisungen bei der Klassis

Am Ende der Klassis und anderer größerer Versammlungen sollen diejenigen Zurechtweisungen erhalten, die in der Versammlung etwas getan haben, das eine Strafe verdient oder die Ermahnung der kleineren Versammlungen ignoriert haben.

Artikel 44 – Visitoren der Klassis

Die Klassis soll einige ihrer Kirchendiener, mindestens zwei der ältesten mit der größten Erfahrung und Kompetenz, bevollmächtigen, alle Kirchen, die in ihrem Gebiet liegen, einmal im Jahr zu besuchen und danach zu schauen, ob die Kirchendiener, Konsistorien und Lehrer treu den Pflichten ihrer Ämter nachkommen, an der gesunden Lehre festhalten, in allen Dingen die verabschiedete Ordnung einhalten und soviel an ihnen liegt durch Wort und Tat die Erbauung der Kirchengemeinde, einschließlich der Jugend, in richtiger Art und Weise fördern, um rechtzeitig diejenigen, die in irgendwelchen Dingen nachlässig waren, brüderlich zurechtzuweisen und durch ihren Rat und ihre Unterstützung helfen, alle Dinge zum Frieden, zur Auferbauung und zum besten Nutzen der Kirchen und Schulen zu lenken. Jede Klassis darf diese Visitatoren so lange in Dienst halten, wie sie für angebracht hält, es sei denn die Visitatoren bitten selbst darum, entlassen zu werden, wobei die Klassis über deren Gründe zu entscheiden hat.

Artikel 45 – Protokollpflicht

Es soll die Pflicht der Kirche sein, in der die Klassis, und ebenso die Regional- und die Generalsynode zusammenkommt, für das darauffolgende Treffen die Protokolle des vorangehenden bereitzustellen.

Artikel 46 – Priorität der Eintscheidungen der kleineren Versammlung

Anweisungen bezüglich Angelegenheiten, die in größeren Versammlungen besprochen werden, sollen nicht niedergeschrieben werden, bevor die Entscheidungen der vorangehenden Synode verlesen worden sind, damit nicht das, was schon einmal beschlossen wurde abermals vorgeschlagen werde, es sei denn eine Revision erschiene notwendig.

Artikel 47 – Die Regionalsynoden

Jedes Jahr, oder wenn nötig öfter, sollen vier, fünf oder mehr benachbarte Klassen zu einer Regionalsynode zusammenkommen, zu welcher jede Klassis zwei Kirchendiener und zwei Älteste delegieren soll 9. Am Ende sowohl der Regional- als auch der Generalsynode soll eine Kirche bevollmächtigt werden, unter Beratung mit der Klassis, Zeitpunkt und den Ort der nächsten Synode festzulegen.

Artikel 48 – Korrespondenz zwischen den Regionalsynoden

Jeder Regionalsynode soll darin frei sein, Korrespondenz mit ihrer benachbarten Synode (bzw. ihren benachbarten Synoden) zu erbitten und zu unterhalten, wie sie meinen, dass es am besten der beidseitigen Erbauung dient.

Artikel 49 – Delegierte der Regionalsynoden

Jede Synode soll einige delegieren, alles durch die Synode Angeordnete auszuführen, sowohl das, was die Synoden selbst, als auch was die jeweiligen Klassen anbetrifft. Gleicherweise sollen diese Personen gemeinsam oder in kleineren Gruppen alle Examen zukünftiger Kirchendiener beaufsichtigen. Des Weiteren sollen sie in allen anderen möglichen Schwierigkeiten ihre Hilfe den Klassen anbieten, damit rechte Einheit, Ordnung und Gesundheit der Lehre erhalten und aufgerichtet werde. Auch sollen sie angemessen über alle ihre Tätigkeiten Buch führen, um darüber der Synode berichten, und, falls gefordert, Rechenschaft ablegen zu können. Sie sollen auch nicht aus ihrem Dienst entlassen werden, bis die Synode selbst sie entlässt.

Artikel 50 – Die Generalsynode

Die nationale Generalsynode soll üblicherweise alle drei Jahre abgehalten werden, es sei denn eine dringende Angelegenheit erfordere es, diese Zeitspanne zu verkürzen. Von jeder Regionalsynode sollen zwei Kirchendiener und zwei Älteste delegiert werden. Weiter soll die Kirche, die damit beauftragt worden war, Ort und Zeitpunkt der Generalsynode festzulegen, ihre Regionalsynode zusammenrufen, falls die Generalsynode innerhalb der drei Jahre einberufen werden soll, um gemeinsam Zeitpunkt und Ort festzulegen.

Artikel 51

Ersatzlos gestrichen 10

Artikel 52

Ersatzlos gestrichen 11


3. Von der Lehre, der Sakramentsverwaltung sowie anderen Zeremonien

Artikel 53 – Subskription

Die Diener des Wortes Gottes und ebenso die Lehrer der Theologie sollen die Bekenntnisse der SERK anhand des dafür gebräuchlichen Formulars 12 unterzeichnen. Die das nicht können oder wollen, sollen von der Klassis de facto von ihrem Amt suspendiert werden bis sie es guten Gewissens können; wenn sie sich jedoch dauerhaft weigern, sollen sie ihres Amtes enthoben werden.

Artikel 54

Vorübergehend gestrichen 13

Artikel 55 – Veröffentlichungen von Gemeindegliedern

Kein Mitglied der SERK soll sich anmaßen, ein Buch oder Schriftstück zu drucken oder anderweitig (auch virtuell) zu veröffentlichen, das Religion oder Theologie zum Thema hat 14 und das er entweder selber verfasst oder übersetzt hat, es sei denn es wurde zuvor vom Kirchenrat seiner Kirchengemeinde begutachtet und für gut befunden. 15

Artikel 56 – Die Kindertaufe

Kindern christlicher Eltern soll sobald wie möglich die Taufe als Zeichen und Siegel des Bundes Gottes erteilt werden, und zwar in der öffentlichen gottesdienstlichen Versammlung samt Verkündigung des Wortes Gottes. An Orten, wo das Wort Gottes noch nicht regelmäßig und häufig verkündigt werden kann, soll ein Tag festgelegt werden, an dem die Taufe, ebenso samt Verkündigung des Wortes Gottes, in einem außerordentlichen Gottesdienst gespendet wird.

Artikel 57 – Pflicht der Kindertaufe & Taufpaten

Die Kirchendiener sollen ihr Bestes tun und jede Anstrengung unternehmen, damit der Vater sein Kind zur Taufe bringt. In den Kirchengemeinden, wo noch Paten oder Zeugen zusätzlich zum Vater hinzugezogen werden (ein Brauch, der nicht an und für sich abzulehnen ist), ist es rechtmäßig, dass solche Personen gewählt werden, die mit der reinen Lehre übereinstimmen und einen frommen Lebenswandel führen.

Artikel 58 – Formular zur Durchführung der Taufe

Bei der Taufe sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen, sollen die Kirchendiener die Formulare zur Durchführung der Taufe verwenden, die für den jeweiligen Zweck erstellt wurden.

Artikel 59 – Erwachsenentaufe & Pflicht der Teilnahme am Herrnmahl

Erwachsene werden durch die Taufe in die Kirche eingegliedert und so als Mitglieder angenommen und somit angehalten, am Mahl des Herrn teilzuhaben, welches sie bei ihrer Taufe versprechen.

Artikel 60 – Kirchenbuch

Die Namen der Getauften sollen zusammen mit den Namen der Eltern und, falls vorhanden, der Zeugen, sowie mit dem Datum der Taufe festgehalten werden. 16

Artikel 61 – Zulassung zum Herrnmahl

Zum Herrnmahl sollen nur diejenigen zugelassen werden, die, gemäß dem Brauch der Kirche der sie angehören, ein öffentliches Bekenntnis des reformierten Glaubens abgelegt und außerdem den Ruf haben, einen gottesfürchtigen Lebenswandel zu führen. 17 Ist dies nicht gegeben, sollen niemand, auch nicht diejenigen, die von anderen Kirchen kommen, zugelassen werden.

Mitglieder von Kirchen, mit denen die SERK geschwisterliche Beziehungen unterhält, können aufgrund eines einfachen Zeugnisses vom Kirchenrat als Gäste zum Herrnmahl zugelassen werden. Mitglieder anderer Kirchen, die ebenfalls den reformierten Glauben bekennen, können vom Kirchenrat als Gäste zum Herrnmahl zugelassen werden, wenn sie selbst oder andere für ihre Lehre und ihren Lebenswandel ein Zeugnis 18 ablegen können.

Unter bestimmten Umständen kann der Kirchenrat eine Sondergenehmigung zur Zulassung eines Nichtmitglieds, das den reformierten Glauben bekennt, zum Herrnmahl erteilen. Dies darf jedoch nicht im grundsätzlichen Widerspruch zu oben Gesagtem stehen. 19

Artikel 62 – Die Durchführung des Herrnmahls

Jede Kirche soll das Herrnmahl so darreichen, dass es am ehesten der Erbauung dient. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die äußerlichen Zeremonien, wie sie in Gottes Wort vorgeschrieben sind, nicht verändert werden, dass jeglicher Aberglaube vermieden wird und dass am Ende der Predigt und der gewöhnlichen Gebete auf der Kanzel das Formular für die Feier des Herrnmahls, zusammen mit dem Gebet für diesen Zweck am Tisch gelesen werden.

Artikel 63 – Häufigkeit des Herrnmahls

Das Herrnmahl soll mindestens alle zwei Monate, wo möglich öfter, dargereicht werden und zur Erbauung außerdem an einem Tag des Gedächtnisses an Tod und Auferstehung Christi, die Sendung des Heiligen Geistes sowie die Geburt Christi, wo die Umstände der Kirchengemeinde es erlauben. An Orten, wo die Kirchengemeinde noch nicht konstituiert ist, sollen, wenn möglich, zuerst Älteste und Diakone eingesetzt werden. 20

Artikel 64

Ersatzlos gestrichen 21

Artikel 65

Ersatzlos gestrichen 22

Artikel 66 – Nationale Gebetstage

In Zeiten von Krieg, Seuchen, Katastrophen, schwerer Verfolgung der Kirchen und anderen allgemeinen Notlagen, sollen die Kirchendiener die Regierung darum bitten, ihre Autorität und Befehlsgewalt dafür einzusetzen, dass öffentliche Tage des Fastens und des Gebetes bestimmt und beiseite gestellt werden. 23

Artikel 67 – Besondere Gedenk- und Feiertage

Die Kirchen sollen zusätzlich zum Sonntag auch der Geburt Jesu, seines Todes, seiner Auferstehung, seiner Himmelfahrt und Pfingsten in einem Gottesdienst gedenken.

Artikel 68 – Der zweite Gottesdienst

Die Kirchendiener sollen überall an den Sonntagen, gewöhnlich im Nachmittags- oder Abendgottesdienst, kurz die Summe der christlichen Lehre erläutern, wie sie im Katechismus zusammengefasst wird, der in der SERK Geltung hat, so dass sie binnen eines Jahres gemäß der Unterteilungen, die im Katechismus selbst zu diesem Zweck gemacht wurden, abgeschlossen wird.

Artikel 69 – Psalmen und geistliche Lieder

In den Kirchen sollen lediglich die von der Generalsynode angenommene und verbreitete Version der hundertfünfzig Psalmen Davids sowie die von der Generalsynode legitimierten Kirchengesänge im Gottesdienst gesungen werden.

Artikel 70 24 Der Kirchenrat soll sicher stellen, dass die Mitglieder der Gemeinde nur im Herrn heiraten und dass die Kirchendiener, autorisiert vom Kirchenrat, nur solche Ehen feierlich bekräftigen, die dem Wort Gottes gemäß sind. Die feierliche Schließung einer Ehe kann entweder im privaten Rahmen oder in einem öffentlichen Gottesdienst stattfinden. Dazu soll das vorgesehene Formular verwendet werden.

4. Von den Rügen und der kirchlichen Zurechtweisung

Artikel 71 – Kirchliche und zivile Strafe

Da die christliche Kirchenzucht von geistlicher Natur ist und niemanden vor einem zivilen Gerichtsverfahren oder von der Bestrafung durch die Autoritäten schützt, so bleibt doch neben der zivilen Bestrafung die Notwendigkeit einer kirchlichen Zurechtweisung bestehen, um den Sünder mit der Kirche und seinem Nächsten zu versöhnen und um das Ärgernis aus der Kirche Christi fortzuschaffen.

Artikel 72 – Die Kirchenzucht

Für den Fall, dass irgendjemand gegen die Reinheit der Lehre oder den gottesfürchtigen Lebenswandel verstößt, soll, solange es sich um ein privates Vergehen handelt und es noch kein öffentliches Ärgernis erregt hat, die Regel befolgt werden, die Christus in Matthäus 18 klar vorgeschrieben hat.

Artikel 73 – Erste Stufe der Zucht

Verborgene Sünden, über die der Sünder Buße tut, nachdem er von einer Person im Privaten oder in der Gegenwart von zwei oder drei Zeugen zurechtgewiesen worden ist, sollen nicht vor den Kirchenrat gebracht werden.

Artikel 74 – Zweite Stufe der Zucht

Wenn jemand, der in Bezug auf eine verborgene Sünde durch zwei oder drei Personen in Liebe zurechtgewiesen wurde, nicht hört, oder etwa eine öffentliche Sünde begangen hat, soll die Angelegenheit dem Kirchenrat gemeldet werden.

Artikel 75 – Versöhnung bei Buße

Die Versöhnung aller solcher Sünden, die ihrem Wesen nach öffentlichen Charakter haben oder  öffentlich wurden, weil die Ermahnung der Kirche verachtet wurde, soll stattfinden, wenn eindeutige Anzeichen der Buße sichtbar sind, in aller Öffentlichkeit, durch den Entscheid des Kirchenrats; und in Gebieten oder kleineren Dörfern, die nur einen Kirchendiener haben mit dem Rat zweier benachbarter Kirchengemeinden, in einer solchen Form, Art und Weise, die er Erbauung jeder Kirche förderlich zu sein scheint.

Artikel 76 – Dritte Stufe der Zucht: Exkommunkation

Solche, die stur die Ermahnung des Kirchenrats zurückweisen, und gleichermaßen die, welche eine öffentliche oder eine anderweitig schlimme Sünde begangen haben, sollen vom Herrnmahl ausgeschlossen werden. Und falls sich bei der betreffenden Person, nachdem sie in Folge wiederholter Ermahnungen ausgeschlossen wurde keine Anzeichen der Buße finden, soll der Kirchenrat letztlich zum äußersten Heilmittel fortschreiten, nämlich zur Exkommunikation, welche einvernehmlich mit dem für dies Zweck angenommenen Formular gemäß dem Worte Gottes auszuführen ist. Jedoch darf niemand exkommuniziert werden ohne den Rat der Klassis.

Artikel 77 – Vorgehen bei Exkommunikation

Bevor man zur Exkommunikation schreitet, soll die Sturheit des Sünders öffentlich der Kirchengemeinde bekannt gegeben werden, indem das Vergehen erklärt und dargelegt wird, welche Bemühungen aufgewendet wurden in Zurechtweisungen, dem Ausschluss vom Herrnmahl und den zahlreichen Ermahnungen. Die Kirchengemeinde soll dazu angehalten werden, mit ihm zu reden und für ihn zu beten. Es soll drei solcher Ermahnungen geben. Bei der ersten soll der Name des Sünders nicht genannt werden, damit er ein wenig verschont bleibt. Bei der zweiten soll, mit dem Rat der Klassis, sein Name genannt werden. Bei der dritten soll der Kirchengemeinde mitgeteilt werden, dass er aus der Gemeinschaft der Kirche ausgeschlossen werden wird, falls er nicht Buße tut, sodass seine Exkommunikation, für den Fall, dass er stur bleibt, mit dem stillschweigenden Einverständnis der Kirchengemeinde geschehe. Der zeitliche Abstand zwischen den Ermahnungen soll dem Ermessen des Kirchenrats überlassen sein.

Artikel 78 – Wiederannahme nach Exkommunikation

Wann immer jemand, der exkommuniziert worden ist, wünscht, sich auf dem Weg der Reue wieder mit der Kirche zu versöhnen soll es der Kirchengemeinde bekannt gemacht werden, entweder vor der Darreichung des Herrnmahls oder zu einem anderen passenden Zeitpunkt, damit er, sofern niemand etwas gegenteiliges gegen ihn vorbringen kann, beim nächsten Herrenmahl, mit Bekundung seiner Umkehr öffentlich, gemäß dem Formular für diesen Anlass wieder aufgenommen werden kann.

Artikel 79 – Suspendierung und Amtsenthebung

Wenn Diener des Wortes Gottes, Älteste oder Diakone irgendeine öffentliche, schlimme Sünde begangen haben, die eine Schande für die Kirche darstellt, oder die Strafe durch die Obrigkeit verdient, sollen die Ältesten und Diakone unmittelbar, durch vorangehenden Urteilsspruch des Kirchenrats der betreffenden Kirche und der nächstgelegenen Nachbarkirche ihres Amtes enthoben werden. Die Kirchendiener sollen suspendiert werden. Ob sie vollständig ihres Amtes enthoben werden sollen oder nicht, unterliegt dem Urteil der Klassis.

Artikel 80 – Schlimme Sünden bei Amtsträgern

Im Übrigen: unter den schlimmen Sünden, welche es verdienen mit Suspendierung oder Amtsenthebung bestraft zu werden, sind diese die wichtigsten: falsche Lehre oder Häresie, öffentliche Spaltung, öffentliche Gotteslästerung, Simonie, treuloses Verlassen eines Amtes oder Eindringen in das eines anderen, Meineid, Ehebruch, Unzucht, Diebstahl, Gewalttaten, Trunksucht, Gezänk, schnöde Gewinnsucht; kurz gesagt: alle Sünden und schlimme Vergehen, welche die Täter vor der Welt ehrlos erscheinen lassen und die bei jedem gewöhnlichen Mitglied der Kirche dazu führen würde, dass es exkommuniziert werden würde.

Artikel 81 – Christliche Zurechtweisung der Amtsträger

Die Diener des Wortes, Ältesten und Diakone sollen christliche Zurechtweisung untereinander üben und einander in freundschaftlichem Geist im Blick auf die Erfüllung ihres Amtes ermahnen.

Artikel 82 – Überweisungen von Mitgliedern (Atteste)

Denjenigen, die von einer Kirchengemeinde weggehen, soll eine Entlassungs- oder Überweisungsurkunde oder ein Zeugnis betreffs ihres Lebenswandels mitgegeben werden nach dem Ermessen des Kirchenrats, mit dem Siegel der Kirche, oder, wo kein Siegel vorhanden ist, von zweien unterschrieben.

Artikel 83 – Überweisung von Bedürftigen

Des Weiteren sollen die Bedürftigen, wenn sie aus zureichenden Gründen weggehen, Unterstützung von den Diakonen nach deren Ermessen empfangen, vorausgesetzt es wurde auf der Rückseite ihrer Entlassungs- oder Überweisungsurkunde vermerkt.

Artikel 84 – Keine kirchliche Oberherrschaft

Keine Kirche soll auf irgendeine Art und Weise über andere Kirchen herrschen, kein Kirchendiener über andere Kirchendiener, auch kein Ältester oder Diakon über andere Älteste oder Diakone.

Artikel 85 – Kirchliche Einheit & geschwisterliche Beziehungen

Ausländische Kirchen, deren Bräuche sich lediglich in unwesentlichen Dingen von den unseren Unterscheiden sollen nicht abgelehnt werden.

Artikel 86 – Einhaltung und Änderung der Kirchenordnung

Diese Artikel betreffs der rechtmäßigen Ordnung der Kirchen wurden so verfasst und nach Gemeinverstand angenommen, dass sie, wenn es der Nutzen für die Kirchen anderweitig verlangt, geändert, erweitert oder verkürzt werden dürfen und sollen. Jedoch steht es nicht in der Freiheit einer einzigen Kirchengemeinde, Klassis oder Synode dies zu tun. Vielmehr sollen sie allen Fleiß zeigen, diese einzuhalten, bis es anderweitig durch die Generalsynode festgelegt wurde.

 

5. Formular zur Subskription

Ich, der Unterzeichnende, Lehrer der Selbständigen evangelisch-reformierten Kirche / Diener am Evangelium / Älteste / Diakone der Selbständigen evangelisch-reformierten Kirche der Klassis ______________________ bekräftige aufrichtig und mit gutem Gewissen vor dem Herrn, dass ich durch diesen Akt der Subskription ausdrücke, dass ich von Herzen glaube und überzeugt bin, dass alle Artikel und Lehrpunkte, die im Glaubensbekenntnis und Katechismus dieser reformierten Kirche enthalten sind, samt der Erklärung einiger Punkte der eben genannten Lehre in der Lehrregel, vollständig mit dem Wort Gottes übereinstimmen.

Ich verspreche somit, die genannte Lehre fleißig zu lehren und treu zu verteidigen, und ihr weder direkt noch indirekt durch mein öffentliches Predigen oder Schreiben zu widersprechen.

Ich verspreche außerdem, dass ich nicht nur alle falsche Lehre, die gegen diese genannte Lehre streitet, insbesondere die, die durch die genannte Synode verdammt wurde, zurückweise, sondern dass ich diese widerlegen und ihr widersprechen und stets mein Äußerstes tun werde, die Kirche von solchen Irrlehren reinzuhalten.

Falls sich irgendwann Schwierigkeiten oder eine andere Ansicht gegenüber der genannten Lehre bei mir einstellen sollten, verspreche ich, dass ich jene weder öffentlich noch im Privaten zur Diskussion stellen, lehren oder verteidigen werde, weder in Predigt noch in Schriften, sondern diese Ansichten zuallererst dem Kirchenrat, der Klassis sowie der Synode mitteilen werde, so dass sie dort untersucht werden können, und dass ich stets bereit sein werde, mich fröhlich dem Urteil des Kirchenrats, der Klassis und der Synode zu unterwerfen, wohl wissend, dass ich bei Weigerung durch diese Haltung vom Amt suspendiert werden kann.

Wenn weiter die Klassis oder Synode zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund hinreichender Verdachtsmomente und um die Gleichförmigkeit und Einheit der Lehre zu bewahren, es für angemessen hält, von mir weiterführende Erklärung meiner Ansichten bezüglich irgend eines Artikels des Glaubensbekenntnisses, des Katechismus oder der Lehrregel anzufordern, verspreche ich hiermit, stets willens und bereit zu sein, dieser Anforderung zu entsprechen, unter der oben genannten Strafandrohung bei Weigerung. Ich behalte mir jedoch das Recht vor, falls ich mich durch die Strafe des Kirchenrats, der Klassis oder der Synode ungerecht behandelt fühle, diese anzufechten. Bis eine Entscheidung über meinen Einspruch gefällt wurde, werde ich mich jedoch der gültigen Bestimmung und dem gefällten Urteil fügen.

 

Unterschrift ___________________________________

Fußnoten:

  1. Der Kirchenrat setzt sich zusammen aus dem Kirchendiener/den Kirchendienern und den Ältesten. Vgl. Art. 29.
  2. Die Klassis ist die regelmäßige Zusammenkunft der Delegierten (Pastoren und Ältesten) der einzelnen Kirchenräte in einer bestimmten Region. Vgl. Art. 29.
  3. Wortlaut des Originals: »Novizen, Priester, Mönche und andere, die aus einer Sekte ausgetreten sind, sollen nur mit äußerster Sorgfalt und Vorsicht und erst nach einer festgelegten Probezeit zum Dienst in der Kirche zugelassen werden.«
  4. Dieser Artikel geht davon aus, dass die Kirche christliche Schulen aufbaut und unterhält.
  5. Orginalwortlaut: einmal wöchentlich
  6. Anmerkung: Da der Kirchenrat ein »Kollegium« sein muss, in dem mehrheitlich abgestimmt wird, sind für gewöhnlich neben dem Kirchendiener noch mindestens zwei Älteste oder ein Ältester und ein Diakon vonnöten.
  7. füge hinzu: »zumindest aber monatlich«
  8. d.h. christliche Schulen
  9. füge hinzu: »Bei zwei Klassen pro Regionalsynode sollen vier Kirchendiener und vier Älteste gesandt werden. Bei drei Klassen, drei Kirchendiener und drei Älteste.
  10. Der Artikel regelte die Sprache, die in den verschiedenen, zur selben Kirchen gehörenden Versammlungen gebräuchlich waren.
  11. Der Artikel regelte die Repräsentation der wallonischen Kirchen.
  12. siehe unter Punkt 5
  13. betrifft die Subskription der Bekenntnisse durch Schullehrer.
  14. Insofern das persönliche Leben des einzelnen Gemeindeglieds ein Licht auf die Gemeinde wirft und ihren Ruf beeinflusst, fallen auch Autobiografien unter diesen Passus.
  15. Bei regelmäßigen Veröffentlichungen, zum Beispiel auf einer eigenen (oder fremden) Webseite kann unter Umständen eine Genehmigung erteilt werden; der Autor, d.h. das Mitglied der SERK bleibt aber verantwortlich für die darin veröffentlichen theologischen Ansichten und muss jederzeit auf die Korrektur des Kirchenrates hören.
  16. Kirchenräte sollen ein Kirchenbuch führen, in dem neben den Taufen auch das abgelegte Glaubensbekenntnis, Ordinationen, Austritte & Überweisungen, Exkommunikationen & Wiederaufnahmen, sowie der Tod der Mitglieder festgehalten wird.
  17. Dies gilt für die getauften Kinder der Gemeinde genauso wie für Erwachsene, die sich der Gemeinde anschließen möchten.
  18. Damit ist entweder ein schriftliches Attest, d.h. Zeugnis der Kirche gemeint, in dem der Gast Mitglied ist oder aber das mündliche Zeugnis zweier Zeugen.
  19. Diese Sondergenehmigung kann nur »auf Zeit« erteilt werden, mit der Erwartung, dass Derjenige sich eines Tage verbindlich der Gemeinde anschließt.
  20. Die Konstitution einer Gemeinde erfordert in der Regel mindestens einen Kirchendiener und zwei Älteste oder einen Kirchendiener, einen Diakon und einen Ältesten.
  21. Ursprünglicher Wortlaut: »Obwohl sich die abendlichen Gebetsversammlungen an vielen Orten lohnend erwiesen, soll jede Kirche ihren eigenen Gebrauch regeln, wie sie es für die Erbauung am meisten förderlich halten.  Jedoch für den Fall, dass sie diese einstellen wollten, soll dies nicht geschehen ohne die Entscheidung der Klassis.« Diese Regelung bezog sich auf allabendliche Vespergottesdienste.
  22. Ursprünglicher Wortlaut: »Falls Begräbnispredigten nicht gebräuchlich sind, sollen sie nicht eingeführt werden, und wenn sie bereits allgemein üblich sind, soll man bei ihrer Abschaffung Sorgfalt walten lassen und sich der geeignetsten Mittel bedienen.« Diese Regelung bezog sich auf die mit römischem Aberglauben verbundenen Eulogien. Die KO spricht sich hier nicht gegen kurze Predigten oder Andachten am Grabe aus, sofern sie die Verkündigung des Evangeliums zum Ziel haben.
  23. Dies wird teilweise dadurch erfüllt, dass Kirchen zu solchen Anlässen besondere Mahnbotschaften öffentlich verlesen.
  24. Der ursprüngliche Wortlaut verwies auf eine »bestehende Praxis« der Eheschließung, die beibehalten werden sollte, bis die Kirche genauere Regelungen vorgeben würde.

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